Artikel 3 VO (EU) 2013/1369
Budget
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Ignalina-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 450818000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Diese Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.
(2) Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Ignalina-Programms und bewertet seine Fortschritte anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Ignalina-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates(1) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Ignalina-Programm und dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.
(3) Die Mittel für das Ignalina-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Ignalina-Programms tätigt, finanziert werden.
Die Mittelausstattung für das Ignalina-Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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