Artikel 2 VO (EU) 2013/1369
Ziele
(1) Allgemeines Ziel des Ignalina-Programms ist es, den betroffenen Mitgliedstaat bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Einklang mit dem entsprechenden Stilllegungsplan und unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu unterstützen.
(2) Innerhalb des Finanzierungszeitraums werden mit dem Ignalina-Programm die folgenden spezifischen Hauptziele verfolgt:
- a)
- Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und aus den Reaktorbrennelementebecken der Blöcke 1 und 2 und Verbringung in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente, zu messen anhand der Zahl der entnommenen Brennelemente;
- b)
- Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands der Reaktorblöcke, zu messen anhand der Zahl der registrierten Vorfälle;
- c)
- Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Art und der Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls;
(3) Das Ignalina-Programm kann auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen, darunter auch Unterstützung für Kernkraftwerkspersonal.
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