Artikel 6 VO (EU) 2013/1369

Jahresarbeitsprogramme

(1) Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Jahresarbeitsprogramm für das Ignalina-Programm an, in dem gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zugehörigen Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

(2) Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren. Dieser Fortschrittsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt die Grundlage für die Annahme des folgenden Jahresarbeitsprogramms dar.

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