Artikel 7 VO (EU) 2013/1369
Detaillierte Umsetzungsverfahren
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Ignalina-Programm für dessen gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf das Ignalina-Programm die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner den überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplan nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, der als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dient.
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