Artikel 12 VO (EU) 2013/1370

Mechanismus für die vorübergehende Marktverwaltung im Zuckersektor

Um eine ausreichende und ausgewogene Versorgung des Unionsmarkts mit Zucker sicherzustellen, kann die Kommission bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017 ungeachtet des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer im Wege von Durchführungsrechtsakten vorübergehend eine Überschussabgabe auf die Nichtquotenerzeugung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung anwenden.

Die Kommission legt die Höhe dieser Abgabe im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.

Die im vorliegenden Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

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