Artikel 13 VO (EU) 2013/1370

Festsetzung der Ausfuhrerstattungen

(1) Die Kommission kann unter den in Artikel 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen und nach den Vorgaben des Artikels 198 jener Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen erlassen, und zwar

a)
für in der Liste des Artikels 196 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse in regelmäßigen Zeitabständen;
b)
für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung;

i)
der Preise und der verfügbaren Mengen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;
ii)
der Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

b)
Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;
c)
Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt führen können;
d)
wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;
e)
Beschränkungen aufgrund der im Einklang mit dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte;
f)
Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Union bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs;
g)
günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Unionsmärkten zu Ausfuhrhäfen der Union oder anderen Ausfuhrorten sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
h)
Nachfrage auf dem Unionsmarkt;
i)
für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Unions- und den Weltmarktpreisen für die benötigte Menge Futtergetreide für die Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren in der Union.

(3) Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission die Höhe der Erstattung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.