Artikel 1a VO (EU) 2013/1370
Referenzschwellenwerte
(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:
- a)
- für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
- b)
- für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
- c)
-
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
- i)
- für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
- ii)
- für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;
- d)
- für den Rindfleischsektor: 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- e)
-
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
- i)
- 246,39 EUR/100 kg für Butter,
- ii)
- 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
- f)
-
für den Schweinefleischsektor: 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
- i)
- Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
- ii)
- Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R;
- g)
-
für den Olivenölsektor:
- i)
- 1779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
- ii)
- 1710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
- iii)
- 1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.
(3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
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