Artikel 1a VO (EU) 2013/1370

Referenzschwellenwerte

(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a)
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
b)
für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
c)
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:

i)
für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
ii)
für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;

d)
für den Rindfleischsektor: 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
e)
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i)
246,39 EUR/100 kg für Butter,
ii)
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f)
für den Schweinefleischsektor: 1509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
ii)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R;

g)
für den Olivenölsektor:

i)
1779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
ii)
1710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
iii)
1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.

(3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

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