Artikel 2 VO (EU) 2013/1370
Preise der öffentlichen Intervention
(1) Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention
- a)
- für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis dem in Artikel 1a genannten jeweiligen Referenzschwellenwert und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung den jeweiligen Referenzschwellenwert nicht überschreiten;
- b)
- für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % des in Artikel 1a genannten Referenzschwellenwerts und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % dieses Referenzschwellenwerts nicht überschreiten;
- c)
- für Rindfleisch darf 85 % des in Artikel 1a angegebenen Referenzschwellenwerts nicht überschreiten.
(2) Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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