Artikel 1 VO (EU) 2013/1371

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für „alle übrigen Unternehmen” eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden; ausgenommen sind Einfuhren der Waren, die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. (TARIC-Zusatzcode B942) und von Pyrotek India Pvt. Ltd. (TARIC-Zusatzcode C051) hergestellt wurden.

(2) Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der in Absatz 1 vorgesehene Antidumpingzoll Anwendung.

Die Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. gewährten Befreiungen gelten ab dem 21. Dezember 2013.

(3) Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 sowie nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Bei Anträgen von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. auf Erstattung oder Erlass wird der in Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannte Zeitraum im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften bis zum 1. September 2019 verlängert, um die Erstattung oder den Erlass der für die im Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis zum 10. September 2015 oder im Zeitraum der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 veranlassten zollamtlichen Erfassung getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entrichteten Antidumpingzölle abzudecken.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.