Artikel 2 VO (EU) 2013/1371

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 8/20

1049 Brüssel

Belgien

Fax: +32 229-56505

(2) Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, können von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreit werden.

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