Artikel 10 VO (EU) 2013/1379

Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele:

a)
Effizientere und nachhaltigere Verwirklichung der in Artikel 7 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen;
b)
Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

(2) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

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