Artikel 20 VO (EU) 2013/1379

Kontrollen durch die Kommission

(1) Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.