Artikel 21 VO (EU) 2013/1379

Durchführungsrechtsakte

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
die Fristen und Verfahren sowie die Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 18;
b)
das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 20 Absatz 2 an die Kommission.

Die gemäß Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakte sind gegebenenfalls an die Besonderheiten der kleinen Fischereien und der Aquakultur anzupassen.

(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

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