Artikel 29 VO (EU) 2013/1379

Durchführungsrechtsakte

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;
b)
das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

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