Artikel 29 VO (EU) 2013/1379
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
- a)
- das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;
- b)
- das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
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