Artikel 28 VO (EU) 2013/1379
Produktions- und Vermarktungspläne
(1) Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.
(2) Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes:
- a)
- ein Produktionsprogramm für gefangene oder in Aquakultur gewonnene Arten;
- b)
- eine Vermarktungsstrategie zur quantitativen, qualitativen und die Aufmachung betreffenden Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse;
- c)
- Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation zu ergreifen sind, um zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 beizutragen;
- d)
- spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Anpassung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft;
- e)
- die Sanktionen, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung des betreffenden Plans verstoßen.
(3) Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.
(4) Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.
(5) Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.
(6) Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.
(7) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.
(8) Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind.
Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.
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