Artikel 27 VO (EU) 2013/1379
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
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