Artikel 31 VO (EU) 2013/1379
Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus
(1) Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder die Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, auslöst.
(2) Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.
(3) Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:
- a)
- voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;
- b)
- Stabilisierung der Marktpreise;
- c)
- Konvergenz der Märkte;
- d)
- Einkommen der Erzeuger;
- e)
- Verbraucherinteressen.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.
(5) Hat ein Mitgliedstaat die Auslösepreise gemäß Absatz 4 nicht vor dem COVID‐19‐Ausbruch festgelegt, so bestimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich die betreffenden Auslösepreise auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien. Die Preise werden veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.