Artikel 32 VO (EU) 2013/1379

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

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