Artikel 37 VO (EU) 2013/1379
Handelsbezeichnung
(1) Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:
- a)
- der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System” oder gegebenenfalls gemäß der Datenbank des „ASFIS” der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);
- b)
-
die Handelsbezeichnung:
- i)
- die Bezeichnung der Art in der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats;
- ii)
- gegebenenfalls Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind.
(2) Als „Fisch” bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.
(3) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.
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