Artikel 38 VO (EU) 2013/1379

Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets

(1) Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c umfasst Folgendes:

a)
bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten aufgelistet sind, sowie der Name des betreffenden Fischereigebiets in einer dem Verbraucher verständlichen Form, oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt, oder, abweichend von diesem Erfordernis, bei Fischereierzeugnissen, die in anderen Gewässern als dem Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27), dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) gefangen werden, die Angabe des Namens des FAO-Fischereigebiets;
b)
bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das Erzeugnis stammt;
c)
bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.

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