Artikel 40 VO (EU) 2013/1379

Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.