Artikel 41 VO (EU) 2013/1379
Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln
(1) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und
- a)
- zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
- b)
- nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;
- c)
- nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;
- d)
- den Wettbewerb nicht ausschließen; und
- e)
- nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.
(2) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die
- a)
- zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
- b)
- nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
- c)
- nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;
- d)
- keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;
- e)
- nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und
- f)
- keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.