Artikel 42 VO (EU) 2013/1379
Marktuntersuchung
(1) Die Kommission
- a)
- gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union über die gesamte Lieferkette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;
- b)
- gewährt Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden praktische Unterstützung zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Teilnehmern und Verarbeitern;
- c)
- nimmt regelmäßig Preiserhebungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf dem Unionsmarkt über die gesamte Lieferkette vor und analysiert Markttendenzen;
- d)
- führt Ad-hoc-Marktstudien durch und stellt eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
- a)
- Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend dem Unionsrecht erfasst wurden;
- b)
- Bereitstellung von Marktinformationen wie Preiserhebungen, Marktanalysen und -studien für Interessengruppen und die Öffentlichkeit in zugänglicher und verständlicher Form, vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(3) Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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