Artikel 6 VO (EU) 2013/1379
Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse
(1) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse (im Folgenden „Erzeugerorganisationen” ) können auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen bzw. von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II anerkannt werden.
(2) Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen ist gegebenenfalls der besonderen Lage von Kleinerzeugern Rechnung zu tragen.
(3) Eine Erzeugerorganisation, die sowohl für Fischerei- als auch für Aquakulturtätigkeiten repräsentativ ist, kann als gemeinsame Erzeugerorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gegründet werden.
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