Artikel 7 VO (EU) 2013/1379

Ziele der Erzeugerorganisationen

(1) Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)
Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen, und, soweit der betreffende Mitgliedstaat dies vorsieht, Beteiligung an der Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze;
b)
Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen und erforderlichenfalls bestmögliche Nutzung dieser Fänge, ohne einen Markt für Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schaffen;
c)
Beitrag zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu deutlichen und umfassenden Informationen;
d)
Beitrag zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

(2) Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)
Förderung der Nachhaltigkeit der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen unter vollständiger Einhaltung insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden;
b)
Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
c)
Bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass für den Aquakultursektor bestimmte Fischerei-Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielen verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens zwei der nachstehend aufgeführten Ziele:

a)
Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder;
b)
Verbesserung der Rentabilität;
c)
Stabilisierung der Märkte;
d)
Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten;
e)
Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

(4) Die Erzeugerorganisationen können andere ergänzende Ziele verfolgen.

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