Artikel 8 VO (EU) 2013/1379
Maßnahmen der Erzeugerorganisationen
(1) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 können die Erzeugerorganisationen unter anderem auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
- a)
- Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;
- b)
- Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;
- c)
- Förderung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder in der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;
- d)
- Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der betreffenden Erzeugerorganisation im Einklang stehen, und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;
- e)
- Förderung von Programmen zur Berufsausbildung und Zusammenarbeit, um junge Menschen zu ermutigen, ihre berufliche Zukunft in diesem Sektor zu suchen;
- f)
- Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;
- g)
- Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um eine bessere Vermarktung und höhere Preise zu erreichen;
- h)
- Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
(2) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
- a)
- gemeinsame Planung und Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, vorbehaltlich der Organisation der Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze durch die Mitgliedstaaten, einschließlich Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fischereitätigkeiten sowie Beratung der zuständigen Behörden;
- b)
- Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge durch Beteiligung an der Entwicklung und Anwendung technischer Maßnahmen sowie bestmögliche Nutzung unerwünschter Beifänge aus kommerziell befischten Beständen, ohne jedoch einen Markt für Fänge unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu schaffen;
- c)
- vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.
(3) Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
- a)
- Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz;
- b)
- Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen über Erstverkäufe, und über Erzeugungsprognosen;
- c)
- Erhebung von Umweltinformationen;
- d)
- Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder;
- e)
- Unterstützung von Programmen für Berufsangehörige zur Förderung von nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen;
- f)
- vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.
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