Artikel 14 VO (EU) 2013/1380
Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge
(1) Zur Erleichterung der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 (im Folgenden "die Pflicht zur Anlandung") können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte Pilotprojekte durchführen, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen "Rückwurfatlas" erstellen, aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht.
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