Artikel 21 VO (EU) 2013/1380
Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse
Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.
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