Artikel 22 VO (EU) 2013/1380

Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen.

(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Zur Förderung eines unionsweit einheitlichen Ansatzes wird dieser Bericht gemäß gemeinsamen Leitlinien erstellt, die die Kommission entwickeln kann und die die einschlägigen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Parameter angeben.

Der Bericht enthält die jährliche Kapazitätsbewertung der nationalen Flotten und aller Flottensegmente eines jeden Mitgliedstaats. In dem Bericht sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt werden, und er enthält eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Bei der Bewertung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 stützen die Mitgliedstaaten ihre Analyse auf das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Für Flotten, die rund um die Gebiete in äußerster Randlage im Einsatz sind, und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, sind gesonderte Bewertungen zu erstellen.

(4) Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so erstellt der Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und nimmt diesen Aktionsplan in seinen Bericht auf. Der Aktionsplan legt die Anpassungsziele und die Instrumente, mit denen das Gleichgewicht hergestellt werden soll, sowie einen klaren Zeitplan für seine Durchführung fest.

Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Mitgliedstaatsflotten und ihren Fangmöglichkeiten gemäß den Leitlinien nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Der Bericht enthält Aktionspläne gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Der erste Bericht wird bis zum 31. März 2015 vorgelegt.

Wird der Bericht nach Absatz 2 nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht umgesetzt, so kann dies im Einklang mit den Bestimmungen eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.

(5) Flottenabgänge, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden.

(6) Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Fangkapazität ihrer Flotten zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II übersteigt.

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