Artikel 23 VO (EU) 2013/1380

Zugangs-/Abgangsregelung

(1) Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Bis zum 30. Dezember 2018 evaluiert die Kommission die Zugangs-/Abgangsregelung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den voraussichtlichen Fangmöglichkeiten und schlägt gegebenenfalls eine Änderung dieser Regelung vor.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen.

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