Artikel 24 VO (EU) 2013/1380

Fischereiflottenregister

(1) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1.

(3) Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden. Sie macht das Fischereiflottenregister der Union öffentlich zugänglich und sorgt gleichzeitig für den angemessenen Schutz personenbezogener Daten.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

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