Artikel 42 VO (EU) 2013/1380

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber

(1) Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Betreiber durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Betreiber abhängig gemacht.

(2) Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen führen ernste Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der GFP zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union und/ oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen müssen abschreckend und wirksam sein und werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine finanzielle Unterstützung der Union nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in einem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Union keine Sanktionen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

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