Artikel 43 VO (EU) 2013/1380
Einrichtung von Beiräten
(1) Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.
(2) Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:
- a)
- ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;
- b)
- ein Beirat für Aquakultur;
- c)
- ein Beirat für die Märkte;
- d)
- ein Beirat für das Schwarze Meer.
(3) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.