Artikel 43 VO (EU) 2013/1380

Einrichtung von Beiräten

(1) Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

(2) Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:

a)
ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;
b)
ein Beirat für Aquakultur;
c)
ein Beirat für die Märkte;
d)
ein Beirat für das Schwarze Meer.

(3) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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