Artikel 7 VO (EU) 2013/1380

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:

a)
Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 und 10;
b)
Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;
c)
Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;
d)
Anreize, einschließlich wirtschaftlicher Anreize wie beispielsweise Fangmöglichkeiten, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen;
e)
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten;
f)
Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Artikels 15;
g)
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;
h)
Pilotvorhaben zu alternativen Bewirtschaftungstechniken und zu Geräten, die die Selektivität verbessern oder die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresumwelt minimieren;
i)
für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11;
j)
technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.

(2) Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:

a)
die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;
b)
Spezifikationen der Fanggerätekonstruktion einschließlich

i)
Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;
ii)
Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung sonstiger unerwünschter Fänge;

c)
Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;
d)
Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem festgelegten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um vorübergehende Ansammlungen von gefährdeten Arten, Laichfisch, Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderer empfindlicher Meeresressourcen zu schützen;
e)
spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Biodiversität der Meere und die Meeresökosysteme, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. größtmöglichen Verringerung unerwünschter Beifänge.

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