Artikel 6 VO (EU) 2013/1380
Allgemeine Bestimmungen
(1) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des STECF und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18.
(3) Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke des Erlasses von Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 11, 15 und 18 zusammenarbeiten.
(4) Die Mitgliedstaaten stimmen sich vor dem Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 untereinander ab.
(5) Den Mitgliedstaaten kann in bestimmten Fällen, insbesondere in Bezug auf den Mittelmeerraum, die Befugnis übertragen werden, verbindliche Rechtsakte auf dem Gebiet der GFP, einschließlich Bestandserhaltungsmaßnahmen, zu erlassen. Gegebenenfalls findet Artikel 18 Anwendung.
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