Artikel 5 VO (EU) 2013/1380
Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern
(1) Fischereifahrzeuge der Union haben vorbehaltlich der nach Teil III erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen in allen Unionsgewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer.
(2) In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für Fischereifahrzeuge der Union unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.
(3) In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags haben die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032 das Recht, den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind. Diese Beschränkungen gelten nicht für Unionsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.
(4) Die Folgevorschriften, die nach dem Auslaufen der Regelungen gemäß der Absätze 2 und 3 Anwendung finden sollen, werden vor dem 31. Dezember 2032 erlassen.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.
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