Artikel 4 VO (EU) 2013/1380

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
"Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;
2.
"biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;
3.
"biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;
4.
"Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;
5.
"Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
6.
"Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;
7.
"höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;
8.
"Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;
9.
"ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;
10.
"Rückwürfe" sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;
11.
"schonender Fischfang" bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen oder zu niedrigen Treibstoffemissionen führen können, bzw. beides;
12.
"selektiver Fischfang" bedeutet den Einsatz von Fangmethoden oder Fanggerät, mit denen bei der Fangtätigkeit zielgerichtet Organismen nach Größe oder Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;
13.
"fischereiliche Sterblichkeit" bedeutet den Prozentsatz, mit dem über einen bestimmten Zeitraum Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;
14.
"Bestand" ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
15.
"Fangbeschränkung" bedeutet, je nachdem was angemessen ist, entweder eine mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum, sofern für diesen Fischbestand oder diese Gruppe von Fischbeständen eine Pflicht zur Anlandung gilt, oder aber – sofern keine Pflicht zur Anlandung gilt – eine mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;
16.
"Referenzgröße für die Bestandserhaltung" bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des gewünschten Ertragsniveaus verwendet werden;
17.
"Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung" ist die nach Unionsrecht für eine im Meer lebende Art vorgeschriebene, dem Reifezustand Rechnung tragende Größe, bei deren Unterschreitung Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, durch die der Fang über die Fischereitätigkeit unterbunden werden soll; diese Größe ersetzt gegebenenfalls die Mindestanlandegröße;
18.
"Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen" bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des vorangegangenen Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unteren Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt und die für das vorangegangene Jahr veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegt;
19.
"Schutzmaßnahme" ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu vermeiden, dass etwas Unerwünschtes eintritt;
20.
"technische Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;
21.
"Fischereiaufwand" ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;
22.
"Mitgliedstaat, der ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat", ist ein Mitgliedstaat, der ein Interesse hat, das entweder in Fangmöglichkeiten oder in einer Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Mittelmeer – in einer traditionellen Fischerei auf Hoher See besteht;
23.
"übertragbare Fischereibefugnisse" sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(1) festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber übertragen kann;
24.
"Fangkapazität" ist die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates(2);
25.
"Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;
26.
"Fanglizenz" ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(3);
27.
"Fangerlaubnis" ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
28.
"Fischereitätigkeit" ist das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
29.
"Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;
30.
"Betreiber" sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
31.
"schwerer Verstoß" ist ein Verstoß, der als solcher im einschlägigen Unionsrecht – darunter Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 – definiert ist;
32.
"Endnutzer wissenschaftlicher Daten" ist ein Gremium mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;
33.
"Überschuss der zulässigen Fangmenge" ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird;
34.
"Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;
35.
"Biomasse des Laicherbestands" ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt, sowie lebendgebärender Fische;
36.
"gemischte Fischereien" sind Fischereien, in denen mehrere Arten vorkommen und bei denen es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen ein und desselben Fangeinsatzes verschiedene Arten gefangen werden;
37.
"nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen" sind internationale Abkommen, die mit einem Drittstaat zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Union, die eine Förderung des Fischereisektors einschließen kann, Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen.

(2) für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)
"Nordsee" bezeichnet die ICES-Gebiete(5) IIIa und IV;
b)
"Ostsee" bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
c)
"Nordwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII;
d)
"Südwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die CECAF-Abteilungen(6) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln);
e)
"Mittelmeer" bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;
f)
"Schwarzes Meer" bezeichnet das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(5)

ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(6)

Die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1) festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.