Artikel 1 VO (EU) 2013/1387

(1) Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden ausgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die in im Anhang aufgeführten Waren enthalten.

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