Artikel 2 VO (EU) 2013/1387
(1) Die Kommission kann die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen jederzeit überprüfen:
- a)
- aus eigener Initiative;
- b)
- auf Antrag der Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission überprüft die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren im Jahr vor Ablauf der in dem genannten Anhang für die verbindliche Überprüfung festgelegten Frist.
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