Artikel 3 VO (EU) 2013/1387
Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren vorgelegt, für die im Anhang eine besondere Maßeinheit aufgeführt ist, so ist in „Feld 41: Besondere Maßeinheit” der betreffenden Anmeldung die genaue Menge der eingeführten Waren unter Verwendung der im Anhang aufgeführten Maßeinheit anzugeben.
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