Artikel 1 VO (EU) 2013/1389

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates wird folgender Artikel 1a angefügt:

1a Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfisch–kommission für den Indischen Ozean (verwalteten Fischereien gefangen werden, werden für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Mitgliedstaat Tonnen
Spanien 166
Portugal 27
Frankreich 7
Vereinigtes Königreich 0
Insgesamt 200

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