Artikel 1 VO (EU) 2013/1389
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates wird folgender Artikel 1a angefügt:
1a Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfisch–kommission für den Indischen Ozean (verwalteten Fischereien gefangen werden, werden für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Mitgliedstaat | Tonnen |
---|---|
Spanien | 166 |
Portugal | 27 |
Frankreich | 7 |
Vereinigtes Königreich | 0 |
Insgesamt | 200 |
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