Präambel VO (EU) 2013/1389
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft(1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen” ) angenommen.
- (2)
- Seit dem 1. Januar 2013 wird ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll” ) vorläufig angewandt. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar unterliegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem neuen Protokoll wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates(2) festgelegt.
- (3)
- Am 26. September 2012 hat der im Partnerschaftsabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss sich mit der Frage der Haifänge befasst, die im Zusammenhang mit den von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien getätigt werden, denn diese Haie sind Gegenstand der Entschließung 05/05 der genannten Kommission, und die Befischung dieser Bestände ist im Rahmen des Partnerschaftsabkommens erlaubt. Er hat die Feststellung getroffen, dass angesichts der Fänge, die im Zeitraum 2007-2011 von Oberflächen- Langleinenfischern im Rahmen des vorhergehenden Protokolls zum Partnerschaftsabkommen getätigt und von den zuständigen wissenschaftlichen Einrichtungen genehmigt wurden, die Haifänge dieser Fischereifahrzeuge vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf maximal 200 Tonnen jährlich zu begrenzen und somit den fischereilichen Druck auf die Haibestände unter Berücksichtigung der Empfehlung des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC einzufrieren.
- (4)
- Im Lichte der Diskussionen im Gemischten Ausschuss sollten die Fangmengen für Hai verringert und für die Laufzeit des neuen Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 sollte daher geändert werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002(3) dürfen die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 Fischfang betreiben dürfen, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Hai ganz oder teilweise zu tauschen.
- (6)
- Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331vom 17.12.2007, S. 7.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 85).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358vom 31.12.2002, S. 59).
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