Artikel 1 VO (EU) 2013/1398

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 für Kammmuscheln sowie für Taschenkrebse und Seespinnen im ICES-Gebiet VII wird für das Vereinigte Königreich im Jahr 2013 nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.

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