Präambel VO (EU) 2013/1398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 106 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien(2) wurde dem Vereinigten Königreich ein höchstzulässiger jährlicher Fischereiaufwand für Kammmuscheln im ICES-Gebiet VII und für Taschenkrebse und Seespinnen im ICES-Gebiet VII zugeteilt.
(2)
Der höchstzulässige Fischereiaufwand für 2012 wurde von 3315619 kW-Tage auf 3550619 kW-Tage angehoben, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(3) Fischereiaufwand mit Irland und den Niederlanden getauscht hatte.
(3)
Bei den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen und weiteren Untersuchungen bei den Behörden des Vereinigten Königreichs fand die Kommission Unstimmigkeiten zwischen den der Kommission gemäß Artikel 33 der Verordnung gemeldeten Daten und dem 2012 tatsächlich geleisteten Fischereiaufwand bei Kammmuscheln sowie bei Taschenkrebsen und Seespinnen im ICES-Gebiet VII durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs. Diese Unstimmigkeiten zeigen, dass die Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs einen höheren Fischereiwand geleistet haben, als dieser Flotte 2012 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 bzw. nach der Anpassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Verfügung stand. Aufgrund der Erkenntnisse, die die Kommission bei den Kontrollen und Untersuchungen gewonnen hat, kommt sie zu der Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2012 bei Kammmuscheln um 451641 kW-Tage und bei Taschenkrebsen und Seespinnen um 38462 kW-Tage überschritten hat.
(4)
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats kürzen.
(5)
Gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Fangquoten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung von Multiplikationsfaktoren gekürzt, die in dem genannten Absatz festgelegt sind.
(6)
Es empfiehlt sich daher, den Fischereiaufwand, der dem Vereinigten Königreich 2013 für Kammmuscheln sowie für Taschenkrebse und Seespinnen im ICES-Gebiet VII zugeteilt wurde, zu kürzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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