Artikel 1 VO (EU) 2013/1402

1. Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Fangquoten für 2013 werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen für andere Bestände gekürzt.

2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Abzüge, die in der Verordnungen (EU) Nr. 165/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehen sind.

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