Präambel VO (EU) 2013/1402
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (2)
- Die Fangquoten für das Jahr 2013 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (3)
- Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
- (4)
- Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07(2) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.
- (5)
- Bei manchen Mitgliedstaaten konnten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2013 nicht über solche Quoten verfügten.
- (6)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
- (7)
- Litauen hat seine Quote für Stöcker JAX/2A-14 (Stöcker und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IVa, in den ICES-Gebieten VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des ICES-Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV) um 606,119 Tonnen überfischt. Da Litauen für 2013 über keine Quote für JAX/2A-14 verfügt, hat Litauen beantragt, den Abzug an der Quote für den Goldlachsbestand im selben geografischen Gebiet ARU/567. (Goldlachs in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII) vorzunehmen. Da Litauen nachgewiesen hat, dass der durchschnittliche Wert dieser beiden kommerziell genutzten Arten in dem betreffenden Zeitraum einen erheblichen Unterschied aufwies, und da der Erhaltungszustand dieser beiden Arten vergleichbar erscheint, sollte der Abzug auf 400 Tonnen ARU/567. festgesetzt werden.
- (8)
- Abzüge von anderen als den überfischten Quoten, wie sie in vorliegender Verordnung vorgesehen sind, sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß nachstehender Verordnungen an den Quoten des Jahres 2013 vorzunehmen sind:
- (9)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission(3) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
- (10)
- In manchen Fällen liegen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2013 und können somit nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.
- (3)
ABl. L 215 vom 10.8.2013, S. 1.
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