Artikel 6 VO (EU) 2013/1409
Übermittlungsfristen
(1) Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:
- a)
- Bei einer vierteljährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabelle 9 aufgeführten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln.
- b)
- Bei einer halbjährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 1, 2, 3, 4a, 5a, 6, 7 und 8 aufgeführten statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Statistische Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember sind bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
- c)
- Bei einer jährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 4b und 5b aufgeführten statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des Jahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
(2) Die NZBen haben eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Diese Meldefristen haben eindeutige Meldefrequenzen festzulegen, in denen die Berichtspflichtigen den NZBen Daten zu melden haben, sowie zu gewährleisten, dass die NZBen die in Absatz 1 aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können.
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