Artikel 7 VO (EU) 2013/1409
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.
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