Artikel 8 VO (EU) 2013/1409
Erstmalige Meldung
Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des zweiten Kalenderhalbjahres 2014 (d. h. ab Juli 2014) beziehen.
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