Artikel 2 VO (EU) 2013/141

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„privater Haushalt” eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime;
2.
„üblicher Aufenthaltsort” den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

a)
Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
b)
Personen, die in den 12 Monaten vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort” den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes;

3.
„Mikrodaten” nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten;
4.
„Metadaten” Daten, die andere Daten sowie statistische Abläufe festlegen und beschreiben.

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